Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Nordwærme GmbH, Rondenbarg 14, 22525 Hamburg

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, mit denen die Firma Nordwærme GmbH als Leistungserbringerin Verträge abschließt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragswerk wird auf den Angeboten bzw. Annahmebestätigungen vermerkt.

2. Begriffsverwendung

Die Nordwaerme GmbH ist nachfolgend als Auftragnehmer (AN), die auftraggebende Seite ist nachfolgend einheitlich als Auftraggeber (AG) bezeichnet. Dies folgt einem Vereinfachungserfordernis und stellt keine Bezugnahme auf Fragen der Geschlechts- und Identitätszugehörigkeit oder Rechtsform der beteiligten Parteien dar.

3. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt durch Annahme einer seitens der AN erstellten Angebotes an den AG. Änderungen oder Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der AN erstellt das Angebot auf der Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Es obliegt dem AG, vor Vertragsabschluss abzuklären, ob die in dem Angebot zugrunde gelegten Angaben zutreffend sind. Es ergeht der Hinweis, dass in handwerksgerecht und ordnungsgemäß verlegten Estrich keine Leitungen oder Rohre in den oberen 3cm verlegt sind. Des Weiteren wird bei Angebotserstellung unterstellt, dass der Estrich die handwerksgerechte und ordnungsgemäße Stärke aufweist. Eine Überprüfung auf verlegte Rohre und Leitungen oder hinsichtlich der vorhandenen Estrichstärke erfolgt seitens der AN deshalb nicht, es sei denn, dass vorab eine solche Überprüfung extra vereinbart wird.

4. Überlassene Unterlagen

Mit Abschluss des Vertrages werden nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern insbesondere noch die dem AG mit Angebotserteilung übermittelten Installationsbedingungen Vertragsinhalt.

5. Verschiebung

Soweit im Vertrag ein Liefertermin avisiert ist, hat der Kunde bei von ihm verursachten Verzögerungen in Hinblick auf die dadurch entstandenen Mehrkosten einen pauschalisierten Schadensersatz gem. den nachstehenden Regelungen zu entrichten. Die Ausführung des Auftrages schlägt sich bei der AN auf der Kostenseite vor allem in Personalkosten und Vorhaltekosten für die Werkzeuge und Geräte nieder. Wegen der notwendigen Vorlaufzeiten ist ein anderweitiger Einsatz in der Regel nicht zu realisieren. Der AN verzichtet auf Vergütung bei einer Verschiebung, die bis zu einem Zeitraum von drei Wochen vor dem avisierten Termin bekanntgegeben wird. Danach beträgt der pauschalisierte Schadensersatz bei einer Verschiebung bis zwei Wochen vor dem avisierten Termin 25% der Auftragssumme und bei einer Kündigung weniger als zwei Wochen vor dem avisierten Termin 60% der Auftragssumme. Diese Werte gelten auch, wenn die Arbeiten aufgrund mangelnder Vorbereitung des AGs nicht wie geplant durchgeführt werden können. Dazu zählt insbesondere eine teilweise oder vollständige Nichtbeachtung der vereinbarten Installations- oder Vorbereitungsanforderungen. Gegebenenfalls treten noch weitere bereits erfolgte Leistungen (Fahrtkosten, Stundensätze für Personal- und Maschinenpark und anderes) hinzu. Das Recht des AG bleibt ungenommen, den Nachweis höherer Aufwendungsersparnisse auf Seiten des AN zu führen, bzw. den nach fehlender Anrechnung der Vorteile aus anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder böswilligen Unterlassens einer anderweitigen Anwendung einer Arbeitskraft.

6. Rechnungsstellung

Die Vergütung der AN ist mit Rechnungstellung ohne Abzug fällig und binnen höchstens 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

7. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche angebrachten Materialien bleiben, soweit sie nicht wesentlicher Eigentumsbestandteil eines Grundstücks werden, bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der AN.

8. Mitwirkungspflichten

Der AG ist insbesondere zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus dem in diesem Vertrag unter den Leistungsbeschreibungen geregelten Pflichten ergibt.

9. Gewährleistung

Die AN haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Werkvertrag. Abweichend hiervon ist jedoch der Rücktritt ausgeschlossen.

10. Haftung

Die AN haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.

11. Kündigung

Macht der AG von seinem Kündigungsrecht nach § 649 Abs. 1 BGB Gebrauch, steht dem AN eine pauschalisierte Vergütung in Höhe von 60 % des vereinbarten Auftragsvolumens zu. Der AN verzichtet auf Vergütung bei einer Kündigung, die bis zu einem Zeitraum von drei Wochen vor dem avisierten Termin erfolgt, danach beträgt die pauschalisierte Vergütung bei einer Kündigung bis zwei Wochen vor dem avisierten Termin 25% der Auftragssumme und bei einer Kündigung weniger als zwei Wochen vor dem avisierten Termin 60% der Auftragssumme.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der AG kann gegenüber Forderungen des AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der AG darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesen Vertrag beruht.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des AN. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Zuständigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Hamburg vereinbart.

14. Schlussvereinbarungen

Änderungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Nordwærme GmbH, 20. März 2026